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   VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862   

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VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862 (https://dejure.org/2004,10421)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 (https://dejure.org/2004,10421)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2004 - 25 B 98.1862 (https://dejure.org/2004,10421)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss von Stellplätzen im Vorgartenbereich als legitimes Regelungsziel der Gestaltung von Baugrundstücken und des Ortsbildes; Auslegung einer landesrechtlichen Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften als Berechtigung einer Gemeinde zum Erlass von örtlichen ...

  • kommunen-in-nrw.de

    Ausschluss von Stellplätzen in Vorgärten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stellplatz; widersprechende Festsetzungen des Bebauungsplans; Präklusion; Stellplatzsatzung; örtliche Bauvorschrift; Ausschluss von Stellplätzen im Vorgarten; bauplanungsrechtliche Regelung; föderale Kompetenz; selbständige Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stellplätze im Vorgartenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 785
  • ZfBR 2005, 560
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.07.1997 - 4 NB 15.97

    Bauplanungsrecht - Konkurrenz zum Landesbauordnungsrecht, Verunstaltungsabwehr

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862
    Eine Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließende örtliche Bauvorschrift, die auf die Nutzung von Grund und Boden zielt und an bauplanungsrechtliche Kategorien (Art der baulichen Nutzung) anknüpft, ist eine im Ergebnis kompetenzwidrige und damit unwirksame bodenrechtliche Regelung "im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift" (BVerwG vom 10.7.1997 NVwZ-RR 1998, 486/LS 2), wenn hierfür auch bundesrechtliche Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung zur Verfügung stehen.«.

    Im Bereich der Baugestaltung kann der Landesgesetzgeber dabei über die Verunstaltungsabwehr hinaus z.B. auch positive Gestaltungsziele verfolgen (BVerwG vom 10.7.1997 NVwZ-RR 1998, 486).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 10.7.1997 NVwZ-RR 1998, 486) gehört die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach "Regelungsgegenstand" dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG vom 3.12.1992 NVwZ 1993, 983 ; vom 16.12.1993 NVwZ 1994, 1010/1011; vgl. auch BayVGH a.a.O.).

    Neben der konkreten Zwecksetzung ist hierbei auch auf die jeweilige rechtliche Anknüpfung der Regelung und das jeweils zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium abzustellen (vgl. insbesondere BVerwG vom 10.7.1997 NVwZ-RR 1998, 486/487; vgl. auch BVerwG vom 11.5.2000 NVwZ 2000, 1169/1170 und vom 18.5.2001 BVerwGE 114, 247/250 ff.).

    § 5 Abs. 2 GaStAbS ist keine Gestaltungsvorschrift, die über das städtebauliche Instrumentarium des Bauplanungsrechts hinausgeht, sondern erweist sich im Ergebnis als kompetenzwidrige und damit nichtige bodenrechtliche Regelung "im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift" (BVerwG vom 10.7.1997 NVwZ-RR 1998, 486/LS 2).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862
    Schließlich ist vorliegend auch der Weg versperrt, im Versagungsbescheid die Rücknahme einer - ungeachtet der Präklusionswirkung - möglicherweise materiell rechtswidrigen und damit nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmevorschriften grundsätzlich rücknehmbaren Genehmigungsentscheidung zu sehen (so insbesondere BayVGH vom 30.7.2001 BayVBl 2002, 240 ).
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862
    Zwingende Grenze der landesrechtlichen Zuweisung von Satzungsautonomie an die Gemeinden ist das "Bodenrecht" als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ), von der der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht hat (grundlegend BVerfG vom 16.6.1954 BVerfGE 3, 407; vgl. auch BayVerfGH vom 12.5.2004 BayVBl 2004, 559; aus der fachgerichtlichen Rspr. vgl. zuletzt BVerwG vom 11.5.2000 NVwZ 2000, 1169 und BayVGH vom 30.5.2003 BayVBl 2004, 369/370 - Gartenstadtsatzung LHSt München -, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 10.7.1997 NVwZ-RR 1998, 486) gehört die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach "Regelungsgegenstand" dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG vom 3.12.1992 NVwZ 1993, 983 ; vom 16.12.1993 NVwZ 1994, 1010/1011; vgl. auch BayVGH a.a.O.).
  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 CN 4.00

    Städtebaurecht; Bauleitplanung; Belange des Denkmalschutzes; Denkmalschutzrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862
    Neben der konkreten Zwecksetzung ist hierbei auch auf die jeweilige rechtliche Anknüpfung der Regelung und das jeweils zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium abzustellen (vgl. insbesondere BVerwG vom 10.7.1997 NVwZ-RR 1998, 486/487; vgl. auch BVerwG vom 11.5.2000 NVwZ 2000, 1169/1170 und vom 18.5.2001 BVerwGE 114, 247/250 ff.).
  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 22.92

    Zeitpunkt der Ausfertigung eines Bebauungsplanes; Errichtung von Dachgauben

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 10.7.1997 NVwZ-RR 1998, 486) gehört die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach "Regelungsgegenstand" dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG vom 3.12.1992 NVwZ 1993, 983 ; vom 16.12.1993 NVwZ 1994, 1010/1011; vgl. auch BayVGH a.a.O.).
  • VGH Bayern, 30.05.2003 - 2 BV 02.689

    Münchner Gartenstadtsatzung steht Bauvorhaben nicht entgegen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2004 - 25 B 98.1862
    Zwingende Grenze der landesrechtlichen Zuweisung von Satzungsautonomie an die Gemeinden ist das "Bodenrecht" als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ), von der der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht hat (grundlegend BVerfG vom 16.6.1954 BVerfGE 3, 407; vgl. auch BayVerfGH vom 12.5.2004 BayVBl 2004, 559; aus der fachgerichtlichen Rspr. vgl. zuletzt BVerwG vom 11.5.2000 NVwZ 2000, 1169 und BayVGH vom 30.5.2003 BayVBl 2004, 369/370 - Gartenstadtsatzung LHSt München -, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des

    Er betrifft das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2004 (ZfBR 2005, 560) zur Aschaffenburger Stellplatz- und Garagensatzung von 1995, nach der Kfz-Stellplätze im Vorgartenbereich nicht gewerblich genutzter Grundstücke unzulässig waren.
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 18 U 73/08

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Ablehnung der Baugenehmigung für die

    Evident rechtswidrig ist die Höhenbegrenzungssatzung aber aus dem Gesichtspunkt heraus, dass auf die Ermächtigungsnorm des § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, die Gestaltungssatzungen nur zur Durchführung baugestalterischer Absichten zulässt, keine bauplanungsrechtlichen Regelungen gestützt werden können; es darf sich also nicht um bodenrechtliche (bauplanungsrechtliche) Regelungen im Gewand von Baugestaltungsvorschriften handeln; will die Gemeinde Regelungen mit bodenrechtlichem Inhalt erlassen, hat sie sich der hierfür zur Verfügung stehenden planerischen Instrumente des BauGB zu bedienen (BVerwG BauR 2005, 1768 ff.; BVerwG NVwZ-RR 1998, 486 f.; BayVGH NVwZ-RR 2005, 785, 787; (Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 86 Rdnrn. 8, 29).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 2 B 11.2230

    Garagengestaltungssatzung; Stauraum; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans;

    Zweck des Art. 98 BayBO 1994 ist die bereichsspezifische Ergänzung und Modifizierung der landesrechtlich normierten Anforderungen des Bauordnungsrechts durch örtliche Bauvorschriften (vgl. BayVGH vom 20.12.2004 Az. 25 B 98.1862 - juris).

    Die Ermächtigungsnorm des Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994 wahrt daher die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung (vgl. ausführlich zu Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 BayBO 1994 BayVGH vom 20.12.2004 a.a.O.).

  • VG Neustadt, 30.07.2019 - 5 K 1585/18

    Ausschluss von Stellplätzen durch Gestaltungssatzung - Stellplätze im

    Zur Regelungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht gehören einerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, aber auch weitergehende, beispielsweise ästhetischen Absichten oder der allgemeinen Wohlfahrt dienende Regelungen (Bay. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 NB 15/97 -, NVwZ-RR 1998, 486) gehört die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach "Regelungsgegenstand" dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785 m.w.N.).

    Angesichts der insoweit umfassenden und erschöpfenden Regelungen des Bauplanungsrechts sind entsprechende Regelungen in örtlichen Bauvorschriften aus kompetenzrechtlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785).

  • VG Karlsruhe, 25.10.2016 - 3 K 2150/16

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Waschparks

    Da die Vorschrift nicht den Ausschluss von Arbeits-, Lager-, Parkierungs- und Erschließungsflächen im Vorgartenbereich der Grundstücke regelt (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, juris Rn. 45), sondern den Ausschluss dieser Flächen an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen, ist nicht erkennbar, dass dadurch auf das Erscheinungsbild der jeweiligen Baugrundstücke und damit letztlich auf das Ortsbild Einfluss genommen werden soll.

    Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen Regelung wäre dem Landesgesetzgeber auch aus kompetenzrechtlichen Gründen verwehrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, juris).

  • VG München, 23.07.2013 - M 1 K 13.1712

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Maß der baulichen Nutzung;

    Dabei gehört die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; es ist vielmehr je nach Regelungsgegenstand dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (BayVGH, U.v. 20.12.2004 - 25 B 98.1862 - NVwZ-RR 2005, 785).

    Nur Gestaltungsvorschriften, die über den Erlass eines Bebauungsplans hinausgehen, ohne aber Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, können im Rahmen örtlicher Bauvorschriften erlassen werden (BayVGH, U.v. 20.12.2004 a.a.O.).

    Die Verpflichtung zur Anlage eines Bepflanzungsstreifens, auf dem keine Stellfläche zu liegen kommen darf, ist damit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Konstellation, in der Stellplätze im Vorgartenbereich nicht gewerblich genutzter Grundstücke wegen des flächenbezogenen Ausschlusses von Stellplätzen und der darin liegenden unmittelbaren Regelung von Grund und Boden als unzulässig angesehen wurden (BayVGH, U.v. 20.12.2004 a.a.O.), vergleichbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 5 S 584/13

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der Einzelhandel im Plangebiet

    § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO, nach dem aus städtebaulichen Gründen die Herstellung von Stellplätzen für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets eingeschränkt werden kann, ermächtigt daher nicht zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wie der vorliegenden, die zur Steuerung der Größe der Betriebe und der Bebauungsdichte in einem Gewerbegebiet die Stellplatzzahl beschränkt (ebenso zu einer örtlichen Bauvorschrift, die Stellplätze in bestimmten Grundstücksbereichen ausschließt BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, NVwZ-RR 2005, 785).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2018 - 7 A 1993/16

    Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die

    - 25 B 98.1862 -, BRS 69 Nr. 142, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 - 4 B 14.05 -, BRS 69 Nr. 148 = BauR 2005, 1768.
  • VG Düsseldorf, 07.06.2023 - 4 K 2150/21

    Fluchtlinienplan, Fluchtliniengesetz, Vorgarten, Baufluchtlinie,

    Hierfür bestehe mit Blick auf das planungsrechtliche Instrumentarium, welches genug Möglichkeiten für eine bodenrechtliche Ortsbildgestaltung anbiete, auch kein Bedürfnis (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 25 B 98.1862 -, juris).

    Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers und die einschlägige Rechtsprechung, vgl. Bay.VGH, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 25 B 98.1862 -, juris, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist, Bezug genommen.

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 B 26.13

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision

    Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstoße auch gegen materielles Recht, weil es im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1997 - BVerwG 4 NB 15.97 - (Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 85) und vom 31. Mai 2005 - BVerwG 4 B 14.05 - (Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 75) sowie zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2004 - 25 B 98.1862 - stehe, stützt sie sich (der Sache nach) auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
  • VG München, 06.06.2016 - M 8 K 15.2065

    Prägende Baulichkeiten im Innenbereich und Garagenanlagen

  • VGH Bayern, 19.01.2017 - 9 B 11.413

    Zur Abgrenzung von Bedingungen und Auflagen als Nebenbestimmungen zur

  • VG Koblenz, 13.09.2012 - 7 K 54/12

    Zur Wirksamkeit des von einer Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift

  • VG Köln, 18.10.2005 - 2 K 7267/04

    Baugenehmigung für eine Werbeanlage in einem allgemeinen Wohngebiet; Zulässigkeit

  • VG München, 27.10.2010 - M 9 K 09.4080

    Werbeanlage; Gemengelage; Verunstaltung

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